Satzung
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Satzung des
Landestauchsportverbandes Mecklenburg-Vorpommern §
1: Name, Sitz Der
Landestauchsportverband Mecklenburg‑Vorpommern e.V. (LTV M‑V) hat
seinen Sitz in Rostock und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen. Seine
Geschäftsstelle ist „Neptunschwimmhalle“ Rostock, Kopernikusstr.
17, 18057 Rostock. §
2: Ziele 1.
Der LTV M-V fördert und vertritt die Interessen des Tauchsports und damit
verbundene sportliche, wissenschaftliche und sonstige Tätigkeiten im Lande
Mecklenburg‑Vorpommern. Das Ziel ist eine breite Förderung des
Tauchsports. Seine Tätigkeit erfolgt ohne parteipolitische, weltanschauliche
und konfessionelle Zwänge. Wehrsportliche
Aktivitäten werden abgelehnt. Die
Organisation des Verbandslebens erfolgt auf demokratischer Basis. 2.
Der LTV M-V tritt aktiv für den Umwelt- und Gewässerschutz ein. Er delegiert
bei Bedarf Vertreter in die staatlichen und demokratischen
Umweltschutzvereinigungen. Er fördert die aktive Zusammenarbeit aller
Umweltschutzeinrichtungen im Interesse der Erforschung und Erhaltung der
Natur. Der Verband bekennt sich für den Schutz kulturhistorischer
Unterwasserfundstellen. 3.
Der LTV M-V achtet die Einhaltung staatlicher Verordnungen und Gesetze. Das
Harpunieren und Fangen von Fischen unter Wasser wird strikt abgelehnt. 4.
Der LTV M-V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
1977 (AO 1977) durch die Förderung des Tauchsports. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Verwaltungsausgaben,
Zuwendungen für Mitgliedsvereine und Hilfeleistungen sind in der durch den
Vorstand bestätigten und der Mitgliederversammlung bekannt gegebenen
Finanzordnung des Landesverbandes geregelt. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. §
3: Mitgliedschaft 1.
Mitglieder des LTV M-V sind tauchsportliche Vereinigungen, die ihren Sitz im
Lande Mecklenburg‑Vorpommern haben. Unabhängig
davon können tauchsportliche Vereinigungen, oder natürliche Personen, die
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf einstimmigen
Beschluss des Vorstandes, außerordentliche Mitglieder des LTV M-V werden.
Voraussetzung dafür ist die Anerkennung dieser Satzung und aller Dokumente
des LTV M-V sowie die Mitgliedschaft in einem Landessportbund. Auch eine
Gastmitgliedschaft ist möglich. 2.
Tauchsportliche Vereinigungen im Sinne dieser Satzung sind gemeinnützig
anerkannte und in ein Vereinsregister eingetragene Tauchsportvereine, die
Mitglieder des Landessportbundes Mecklenburg‑Vorpommern e.V. (LSB M-V)
oder eines anderen LSB sind und deren Satzungen, Arbeitsrichtlinien und
Beschlüsse den Zielen und Zwecken des LTV M-V entsprechen. 3.
Ordentliche Mitglieder des LTV M-V können nur solche Tauchsportvereine
werden, die auch ordentliche Mitglieder des Verbandes Deutscher Sporttaucher
e.V. sind. 4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem
Verbandszweck auszuüben, Beschlüsse des LTV M-V zu befolgen und
Verbandsbeiträge der Beitragsordnung entsprechend ordnungsgemäß und
fristgerecht abzuführen. §
4: Erwerb der Mitgliedschaft 1.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag der
beitrittswilligen Tauchsportvereinigung durch Beschluss des Vorstandes des
LTV M-V. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des LTV M-V zu richten. Nach
Ablauf eines Monats (30 Tage) erfolgt die Aufnahme oder Ablehnung.
Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. 2.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. §
5: Verlust der Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft endet: - durch
Kündigung des Mitgliedsvereins durch eingeschriebenen Brief mit
Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres; - durch
Ausschlusserklärung des LTV M-V aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn *
nachträglich eine der
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder ihr Fehlen festgestellt
wird; *
das Verhalten des
Mitgliedsvereins die Interessen des Tauchsports, des LTV M-V oder eines
seiner Mitgliedsvereine schuldhaft geschädigt hat; *
der Mitgliedsverein ohne
Einwilligung des Vorstandes des LTV M-V mit der Zahlung der Vereinsbeiträge
in Verzug ist. 2.
Der Ausschluss ist dem Mitgliedsverein durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Er kann gegen den Vorstandsbeschluss binnen 4 Wochen Einspruch
erheben und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. 3.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur Mitgliederversammlung, die
über den Ausschluss endgültig entscheidet. 4.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des LTV M-V auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Soweit der Mitgliedsverein noch
Gegenstände, die im Eigentum des LTV M-V stehen, im Besitz hat, hat er diese
unverzüglich nach Zugang der schriftlichen Ausschlussmitteilung an eine vom
Vorstand zu benennende Person am Geschäftssitz des LTV M-V zurückzugeben. §
6: Landestauchsporttag – Mitgliederversammlung 1.
Höchstes Organ des LTV M-V ist die Mitgliederversammlung - der
Landestauchsporttag. Die Mitgliederversammlung setzt diese Satzung in Kraft,
beschließt Veränderungen, wählt den Vorstand, erlässt eine Beitragsordnung
und beschließt Anträge seiner Mitglieder. 2.
Jährlich findet ein Landestauchsporttag statt, der vom Vorsitzenden des LTV
M-V durch offizielle Mitteilung einberufen wird. Zwischen dem Tag der
Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine
Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post oder per e-Mail unter der letzten
dem LTV M-V bekannten Adresse des Mitgliedsvereins. 3.
Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind
schriftlich begründete Anträge von mindestens einem Viertel der
Mitgliedsvereine oder der mehrheitlich gefasste Beschluss des Vorstandes
erforderlich. Innerhalb von 21 Tagen hat der Vorsitzende durch offizielle
Mitteilung diese Versammlung einzuberufen. 4.
Stimmberechtigt bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind
ordentliche Mitglieder des LTV M-V. Die Festlegungen des § 7 Nr. 3 dieser
Satzung gelten sinngemäß. Gleichzeitig besitzen die einzelnen
Vorstandsmitglieder je eine Stimme. Beschlüsse
sind in das Protokoll durch den Protokollführer aufzunehmen, dass von ihm und
dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 5.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung einschließlich gefasster Beschlüsse
wird jedem Mitgliedsverein innerhalb von 30 Tagen per Post oder e-Mail
zugesandt. Einsprüche
gegen die Richtigkeit des Protokolls können bis 6 Wochen nach Erhalt
(Poststempel) bei der Geschäftsstelle angemeldet werden. Der Vorstand
entscheidet darüber und legt auf der kommenden Mitgliederversammlung
Rechenschaft ab. 6.
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und
wirksam vertretenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Anträgen auf Verbandsauflösung ist die
Zustimmung aller stimmberechtigten Mitgliedsvereine erforderlich. §
7: Wahlen, Kassenprüfer 1.
Die Mitgliederversammlung - der Landestauchsporttag - wählt alle 2 Jahre den
Vorstand des LTV M-V. 2.
Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Sie sind
geheim durchzuführen, sofern dies beantragt wird. 3.
In der Mitgliederversammlung besitzt jeder stimmberechtigte Mitgliedsverein
je eine Stimme für jede angefangene 20 der ihm angehörenden Personen, jedoch
nicht mehr als 4 Stimmen. Für die Berechnung ist die Stärkemeldung jeweils
zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend der Meldung der
Mitgliederzahl an den LTV M-V, ersatzweise an den VDST e.V. maßgebend. Das
Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Beiträge an den LTV M-V bezahlt
sind oder eine Stundung gewährt worden ist. 4.
Die Stimmabgabe erfolgt durch die hierzu ermächtigten Versammlungsvertreter
des jeweiligen Mitgliedsvereins. Über die Anwesenheit weiterer Personen
entscheidet der Vorstand des LTV M-V. 5.
Die jährliche Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der
Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem
Vorstand Kenntnis von den jeweiligen Prüfungsergebnissen und erstatten auf
der Mitgliederversammlung über die Prüfung und das Ergebnis Bericht. Sie
geben eine Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes, die durch die
Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Die
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. §
8: Anträge 1.
Anträge dürfen alle Mitgliedsvereine und die Mitglieder des Vorstandes
stellen. Der Antrag ist vom Einreicher begründet vor der
Mitgliederversammlung vorzutragen. 2.
Anträge an den Landestauchsporttag müssen 3 Wochen vor Beginn (Poststempel)
der Mietgliederversammlung der Geschäftsstelle unterbreitet werden. Die
Anträge werden dann 2 Wochen vor der Mietgliederversammlung den anderen
Mitgliedsvereinen zugesandt. 3.
Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn von mindestens 6 Mitgliedsvereinen
(durch Unterschrift der Clubvorsitzenden besiegelt) oder von 3
Vorstandsmitgliedern dieser Antrag eingebracht wird. §
9: Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Pressewart Schatzmeister Ausbildungsleiter 2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Jugendwart Sportwart Verbandsarzt Fachgebietsleiter Recht Fachgebietsleiter Umweltschutz. 3.
Die Fachbereiche können Ausschüsse bilden, um ihre Arbeit wirksamer zu
gestalten. 4.
Vorstand und erweiterter Vorstand leiten den Verband im Rahmen der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, führen die laufenden Geschäfte und verwalten das
Verbandsvermögen. 5.
Der 1. oder 2.Vorsitzende ist jeweils
einzeln gesetzlicher Vertreter im Sinne des §7 des Vereinigungsgesetzes. Sie
vertreten den Verband gemäß §26 BGB im Rechtsverkehr. §
10: Ausschüsse Der
Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Bearbeitung oder
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Verbandszweckes Ausschüsse
bilden. Ihre
Beschlüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes. §
11: Kinder- und Jugendarbeit 1.
Die Bildung von
Kinder- und Jugendgruppen in den Mitgliedsvereinen sowie deren Tätigkeiten
im Rahmen des Verbandszweckes sind ein wesentliches Anliegen des LTV M-V.
Ihre Arbeit ist zu unterstützen und zu fördern. 2. Die
besonderen Belange der Kinder- und Jugendgruppen werden durch den Jugendwart
vertreten. Auf der Grundlage dieser Satzung können die Kinder- und
Jugendgruppen der Mitgliedsvereine eine Jugendordnung beschließen. Der
Jugendwart wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Hierbei werden
Vorschläge der Kinder- und Jugendgruppen berücksichtigt. Diese
Jugendordnung, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes des LTV M-V. §
12: Beiträge Die
Höhe der Verbandsbeiträge wird auf dem Landestauchsporttag beschlossen und in
einer Beitragsordnung festgeschrieben. §
13: Geschäftsjahr 1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es sei denn, die Finanzordnung regelt
etwas anderes. 2.
Der Vorstand unterbreitet den Mitgliedsvereinen auf dem Landestauchsporttag
des neuen Jahres den Haushaltsentwurf, den Geschäftsbericht, den Bericht über
den Grundmittelbestand und gibt Rechenschaft über die Arbeit im
zurückliegenden Jahr. In
der Finanzordnung werden Grundsätze zur internen Finanzrevision festgelegt. §
14: Auflösung Im
Falle der Auflösung des LTV M-V oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fließt das Verbandsvermögen dem VDST e.V. zu mit der Auflage, es im Sinne
seiner Satzung für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. §
15: Inkrafttreten Diese
Satzung wurde auf dem Landestauchsporttag am 31.03.1990 beschlossen und ist
mit diesem Tag in Kraft. Satzungsänderungen wurden auf den
Landestauchsporttagen am 11.05.1991, 11.05.1996, 21.04.2001 und am 19.04.2008
beschlossen und eingearbeitet. |